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Die Energieeinsparverordnung schreibt vor, dass zu errichtende Gebäude so auszuführen sind, dass die wärmeübertragende Umfassungsfläche, einschließlich der Fugen, dauerhaft luftundurchlässig abgedichtet ist.
Für die Luftdichtheit gelten verbindliche Grenzwerte, die eingehalten werden müssen, die eingehalten werden müssen. Luftdichtheit ist somit eine geschuldete Leistung.
Der Bauherr kann beim Ersteller des Hauses ggf. Nachbesserung fordern.
In Bauverträgen sollte der Qualitätsnachweis "Druckdifferenzmessung nach DIN EN 13829" von vornherein mit aufgenommen werden.
Die Messung schützt Bauherren, Bauträger und Handwerker!
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